Art. 102 Anforderungen für das Handelsbuch
(1) Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.
(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen.
(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 103 zu führen.
(3) Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht.
(3) Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 104 und 105 dienen, und erhalten diese aufrecht.
(4) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet.
Vom 28.06.2021 bis 31.12.2024:
(4) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 werden Handelsbuchpositionen den gemäß Artikel 104b eingerichteten Handelstischen zugeordnet.
(4) Institute können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 103 bis 106 erfüllt sind.
(5) Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung.
(6) Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106.
Art. 103 Führung des Handelsbuchs
(1) Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
a) |
die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handelstätigkeit und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet; |
b) |
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann (’marked-to-market’), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt; |
c) |
im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden (’marked-to-model’), das Ausmaß, in dem das Institut
i) |
alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann, |
ii) |
alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, |
iii) |
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann; |
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d) |
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können; |
e) |
das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen; |
f) |
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern; |
g) |
das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch neueinstufen kann, und die Anforderungen für solche Neueinstufungen nach Artikel 104a. |
(2) Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
a) |
Das Institut verfolgt für die Position oder die Portfolios im Handelsbuch eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet; |
b) |
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung von Positionen oder Portfolios im Handelsbuch; diese enthalten Folgendes:
i) |
die Positionen oder Portfolios, die von den einzelnen Handelstischen oder gegebenenfalls von benannten Händlern eingegangen werden dürfen; |
ii) |
die Festlegung von Positionslimits und Überwachung ihrer Angemessenheit; |
iii) |
die Gewährleistung, dass Händler im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern können; |
iv) |
die Gewährleistung der Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung als fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts; |
v) |
die Gewährleistung, dass Positionen unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht werden, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bz... |
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