(1) Der Risikopositionswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert.
(2) Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
a) |
100 % bei Posten in Unterklasse 1; |
b) |
50 % bei Posten in Unterklasse 2; |
c) |
40 % bei Posten in Unterklasse 3; |
d) |
20 % bei Posten in Unterklasse 4; |
e) |
10 % bei Posten in Unterklasse 5. |
(3) Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
a) |
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird; |
b) |
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist. |
(4) Vertragliche Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die bei Annahme durch den Kunden zu Zusagen würden, werden als Zusagen behandelt, und der gemäß Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz findet Anwendung. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die die in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, gilt ein Prozentsatz von 0 %.
(5) Verwendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, um die gemäß den Artikeln 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
(6) Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann gemäß Kapitel 4 oder 6 bestimmt werden.
(7) Ist die Risikoposition durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckt, so kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 geändert werden.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben; |
b) |
die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen; |
c) |
das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.