(1) Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) |
dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt; |
(2) An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten; |
c) |
das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts; |
d) |
das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert; |
f) |
das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar; |
g) |
der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden; |
h) |
der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen; |
i) |
die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt; |
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