a) |
Bei Geschäften der Kategorien ’Zinsrisiko’ oder ’Kreditrisiko’ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Nominalwert des Derivatkontrakts und des aufsichtlichen Durationsfaktors, der wie folgt berechnet wird:
aufsichtlicher Durationsfaktor = max |
} |
exp(-R · S) - exp(-R · E) |
; 10/Ein Geschäftsjahr} |
R |
dabei gilt:
R |
= |
der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %; |
S |
= |
der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; |
E |
= |
der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und "Ein Geschäftsjahr" = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Das Startdatum eines Geschäfts entspricht dem frühesten Zeitpunkt, ab dem im Rahmen eines Geschäfts zumindest eine vertraglich vereinbarte Zahlung an oder von dem Institut festgelegt oder geleistet wird, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. Wurden bei dem Geschäft bereits am Meldestichtag Zahlungen festgelegt oder geleistet, so ist das Startdatum des Geschäfts gleich 0. Umfasst ein Geschäft ein oder mehrere vertraglich vereinbarte künftige Daten, zu denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen, so entspricht das Startdatum des Geschäfts dem frühesten der folgenden Daten:
i) |
dem Datum bzw. dem frühesten mehrerer künftiger Daten, zu dem bzw. denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen; |
ii) |
dem Datum, ab dem bei einem Geschäft Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. |
Wenn das Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Startdatum des Geschäfts ausgehend vom frühestmöglichen Datum, zu dem bei dem Basisinstrument Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, bestimmt. Das Enddatum eines Geschäfts entspricht dem letztmöglichen Datum, zu dem im Rahmen eines Geschäfts an oder von dem Institut eine vertraglich vereinbarte Zahlung geleistet wird bzw. geleistet werden kann. Wenn ein Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Enddatum des Geschäfts ausgehend von der letzten vertraglich vereinbarten Zahlung des Basisinstruments des Geschäfts bestimmt. Bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, gilt die Begleichung der ausstehenden Risikoposition zu diesen festgelegten Terminen als vertraglich vereinbarte Zahlung im Rahmen desselben Geschäfts; |