(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnIR | = | der Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’; |
j | = | der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und |
= | der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2. |
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’ wie folgt:
dabei gilt:
єj | = | der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; |
SFIR | = | der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Zinsrisiko’ mit einem Wert von 0,5 %; und |
= | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3. |
(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2 |
Zeitfenster | Enddatum (in Jahren) |
1 | > 0 und <= 1 |
2 | > 1 und <= 5 |
3 | > 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’ nach folgender Formel:
[1]
dabei gilt:
= | der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’; und | |
Dj,k | = | der effektive Nominalwert des Zeitfensters ’k’ des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt: |
dabei gilt:
l = | der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
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