(1) Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz.
(2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert.
(3) Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
a) |
Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel: dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
|
b) |
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel: dabei gilt:
RC = |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV = |
= |
der aktuelle Marktwert. |
|
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
(4) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
a) |
Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b; |
b) |
der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit
i) |
dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten; |
ii) |
dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten; |
iii) |
4 % bei Fremdwährungsderivaten; |
iv) |
18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten; |
v) |
40 % bei Stromderivaten; |
vi) |
32 % bei Eigenkapitalderivaten; |
|
d) |
der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert. |
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.