(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
a) |
die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate, |
b) |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und |
c) |
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. |
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
a) |
Die Einschüsse umfassen nicht Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen; |
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