(1)[1] Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

 

a)

dem Standardansatz nach Absatz 2;

 

b)

dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Kapitel 5 dieses Titels für Risikokategorien, für die dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Artikel 363 erteilt wurde.

Ab 01.01.2025:

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:

a)

dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;

b)

dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;

c)

dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.

 

(2)[2] Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:

 

a)

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Kapitel 2;

 

b)

Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß Kapitel 3;

 

c)

Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko gemäß Kapitel 4.

Ab 01.01.2025:

(2) Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:

a)

der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor

i)

1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337;

ii)

3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;

b)

der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2;

c)

der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9;

d)

der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337.

 

(3)[3] Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:

 

a)

dem alternativen Standardansatz gemäß Kapitel 1a,

 

b)

dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 1b.

Ab 01.01.2025:

(3) Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes.

 

(4)[4] Ein Institut kann gemäß Artikel 363 innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels anwenden.

Ab 01.01.2025:

(4) Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzel...

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