(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel IV und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten. Bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind, melden die Institute den zuständigen Behörden die in Titel III genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten.
Die im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen werden mindestens monatlich und die in den Titeln III und IV genannten Positionen mindestens vierteljährlich gemeldet.
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung – unabhängig von der tatsächlichen Denomination – die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416. Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Artikel 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. Institute melden die in Titel III genannten Positionen.
Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet.
Die Meldeformate müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und der EBA erlauben, zu beurteilen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden.
(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III — bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind — und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:
a) |
wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten; |
b) |
wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet; |
c) |
wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung. |
(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es
a) |
in einer anderen Währung als der Währung, in der die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, aggregierte Verbindlichkeiten hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe belaufen, oder |
b) |
eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat unterhält, dessen Währung sich von der Meldewährung nach Absatz 1 unterscheidet. |
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
einheitliche Formate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine, die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen; |
b) |
zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil eines Instituts ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind. |
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungss...