(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung für kleine und nicht komplexe Institute berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten.

 

(2) Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie bilanzieren und an denen sie kein wirtschaftliches Eigentum haben, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.

Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie nicht bilanzieren, aber an denen sie wirtschaftliches Eigentum haben, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung.

 

(3) Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — verliehen haben und an denen sie nach wie vor wirtschaftliches Eigentum haben, auch wenn sie sie nicht weiterhin in ihrer Bilanz ausweisen, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Vermögenswerte angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. Ansonsten werden diese Vermögenswerte nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.

 

(4) Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Vermögenswerte angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Vermögenswerte angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Vermögenswerte kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, die die Belastungsquelle ist.

Vermögenswerte, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Vermögenswerte anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.

 

(5) Wird ein Vermögenswert, der — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen wurde und als außerbilanzieller Posten geführt wird, von einem Institut weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, durch die der Vermögenswert geliehen wurde, in dem Maße als belastet behandelt werden, wie die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut den geliehenen Vermögenswert zurückgibt.

 

(6) Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:

 

a)

um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen, einschließlich Vermögenswerten, die von einem Kreditinstitut beim Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden;

 

b)

Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;

 

c)

Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gehen die Institute davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten.

 

(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:

 

a)

abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;

 

b)

abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428ay Buchstabe b Zahlungen aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen.

Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, die die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Un...

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