(1) Der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegt einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %.

 

(2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen.

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