Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:[1]

 

a)

hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

 

b)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i)

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii)

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iii)

den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iv)

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v)

nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi)

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;

 

c)

Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i)

der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii)

der Zentralbank eines Drittlands;

iii)

Finanzkunden;

 

d)

alle sonstigen in den Artikeln Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.[2]

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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