(1) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website.
Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Institute haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung.
Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich.
Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute dürfen auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden.
(2) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten Offenlegungen. Werden die Finanzberichte vor der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 430 für denselben Zeitraum veröffentlicht, können die Offenlegungen zum selben Zeitpunkt wie die aufsichtlichen Meldungen oder so bald wie möglich danach übermittelt werden. Muss eine Offenlegung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich nach Ende dieses Zeitraums.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Institute der EBA die gemäß Artikel 450 erforderlichen Informationen getrennt von den anderen gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Institute ihren Jahresabschluss für das betreffende Jahr veröffentlichen, übermitteln.
(4) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen.
(5) Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten, die sie erstellen. Die EBA richtet einen einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten ein und macht ein Archiv der gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.
(6) Die EBA überwacht die Zahl der Internetaufrufe ihres einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf.