(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Institute die in Teil 8 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wird, zugänglich zu machen.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; |
b) |
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) |
alle Namen des Instituts, auf das sich die Informationen beziehen; |
ii) |
die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; |
iii) |
die Größenklasse des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; |
iv) |
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; |
v) |
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. |
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Institute eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen; |
b) |
die Strukturierung der Daten in den Informationen; |
c) |
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. |
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.