Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

 

1.

‚Risikoposition’ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

 

2.

‚Verlust’ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

 

3.

‚erwarteter Verlust‘ oder ‚EL‘ die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:

 

a)

bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;

 

b)

bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;

 

4.

‚Kreditverpflichtung‘ jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner schuldet;

 

5.

‚Kreditrisikoposition‘ jeden bilanzwirksamen oder außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;

 

6.

‚Fazilität‘ oder ‚Kreditfazilität‘ eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Set von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;

 

7.

‚Sicherheitsspanne‘ einen Aufschlag, der in Schätzungen der Risikoparameter einfließt, um dem erwarteten Schätzfehlerspektrum Rechnung zu tragen, das aus festgestellten Mängeln bei Daten, Methoden, Modellen und Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit sowie durch den allgemeinen Schätzfehler stammt;

 

8.

‚angemessene Anpassung‘ die Auswirkungen auf Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus der Anwendung von Methoden ergeben, die im Rahmen der Schätzung der Risikoparameter zur Berichtigung der ermittelten Mängel bei Daten und Schätzmethoden sowie zur Erfassung von Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit soweit dies möglich ist, eingesetzt werden, um Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter zu vermeiden;

 

9.

‚kleines und mittleres Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt;

 

10.

‚Zusage‘ jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

 

a)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;

 

b)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;

 

c)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat;

 

d)

die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an;

 

e)

vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;

 

11.

‚bedingungslos kündbare Zusage‘ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.

[1] Art. 5 geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.

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