(1) Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, sicherzustellen, dass Institute stabile Refinanzierungsquellen nutzen, und schließt darin auch eine Bewertung der Auswirkung auf das Geschäft und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft oder die Kreditvergabe durch Banken ein, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen öffentlicher Exportkreditversicherungssysteme und über Modelle der Durchlauffinanzierung, einschließlich kongruent refinanzierter Hypothekendarlehen, richtet. Sie analysiert insbesondere die Auswirkung stabiler Refinanzierungsquellen auf die Refinanzierungsstrukturen unterschiedlicher Bankenmodelle in der Union.
(2) Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft:
b) |
die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte, |
c) |
Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird, |
d) |
die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln. |
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag dazu vor, wie Institute dazu angehalten werden können, stabile Refinanzierungsquellen zu verwenden, wobei sie die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt und der Vielfalt des Bankengewerbes in der Union Rechnung trägt.
(4) Die EBA überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
a) |
die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen durch Einschuss gedeckten und nicht durch Einschuss gedeckten Derivatkontrakten zweckmäßig ist; |
d) |
die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Derivatkontrakte der Institute erforderlich ist. |
(5) Wird die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote durch internationale Standards beeinträchtigt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 4, dieser Änderungen internationaler Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden müssen, um dem mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisiko besser Rechnung zu tragen.
(6) Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpa...