(1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind; |
b) |
das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. |
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
(2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz- Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden.
(3) Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.
(4) Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) |
die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
i) |
die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet, |
ii) |
das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war; |
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b) |
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war; |
c) |
die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b; |
d) |
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach A... |