(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.

 

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen – bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen – auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.

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