(1) Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates, so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannte zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:
a) |
Die in Abwicklung befindliche CCP ist dafür zugelassen, das Clearing der bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen; und |
b) |
die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig. |
Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.
(2) Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrags durch die Behörde und — soweit möglich — nach Anhörung des ESRB zur angestrebten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.
(3) Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.
Die ESMA legt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörde und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt vor, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anträge und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden nicht veröffentlicht.
(5) Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab.
Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden.
Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(6) Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.
(7) Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten beantragenden Behörde sowie der ESMA mitgeteilt und im Amts...