(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:
a) |
die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; |
c) |
die Erbfähigkeit; |
d) |
die Enterbung und die Erbunwürdigkeit; |
g) |
die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; |
i) |
die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und |
j) |
die Teilung des Nachlasses. |
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