(1) Der Ausschuss erstellt für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie für Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Abwicklungspläne und nimmt sie an, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind.
(2) Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind, und der Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen ansässig sind, sowie dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist. Hierzu kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, Entwürfe von Abwicklungsplänen zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen, sowie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auffordern, den Entwurf eines Gruppenabwicklungsplans zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen.
(3) Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Entwürfen von Abwicklungsplänen und Entwürfen von Gruppenabwicklungsplänen in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.
(4) Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels legen die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen vor, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben.
(5) In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen dargelegt.
(5) In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Absatzes 1 dargelegt.
(6) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. [Bis 27.12.2020: Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.]
Die in Absatz 9 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betreffenden Unternehmen offenzulegen. [Bis 27.12.2020: Die in Absatz 9 genannten Informationen sind dem betroffenen Unternehmen offen zu legen.]
Anlässlich der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zeigt der Ausschuss alle wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des Artikels 10 ausgeräumt werden können.
Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
In dem Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgegangen werden:
a) |
Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus, |
b) |
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder |
c) |
Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze. |
(7) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den in dem Plan genannten Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(8) Der Ausschuss kann verlangen, dass die Institute ihn bei der Erstellung und Aktualisierung der Pläne unterstützen.
(9) Der Abwicklungsplan umfasst für jedes Unternehmen - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben -
a) |
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans; |
b) |
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts; |
c) |
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen; |
d) |
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekts des Plans; |
e) |
eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 10 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; |