(1) 1Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(2) 1Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
1. |
bei einer natürlichen Person:
d) |
Staatsangehörigkeit und |
|
2. |
bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
a) |
Firma, Name oder Bezeichnung, |
c) |
Registernummer, falls vorhanden, |
d) |
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und |
e) |
die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d. |
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2Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.
(3) 1Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. 2Geeignete Nachweise sind
(4) 1Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. 2Bei der Überprüfung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
(5) 1Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. 2Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Eine kryptografische Signatur oder ein vergleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn
1. |
die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und |
2. |
die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann. |