§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden. 2Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(2) 1§ 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. |
Vergütungen, die
a) |
durch Tarifvertrag vereinbart sind, |
b) |
im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder |
c) |
aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie |
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung, |
2. |
sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung, und |
3. |
sämtliche Leistungen von Dritten, |
die ein Risikoträger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit für das Wertpapierinstitut erhält. 2Sachbezüge nach Satz 1 Nummer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind oder nach § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben, müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
(3) 1Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind die internen Regelungen des Wertpapierinstituts zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umsetzung durch das Wertpapierinstitut. 2Dies umfasst auch die Identifikation der Risikoträger nach § 3.
(4) 1Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung,
1. |
dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen unterliegt, |
2. |
dessen Gewährung und Höhe dem Risikoträger keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten, |
3. |
bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe vorher festgelegt wurden, |
4. |
bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe transparent für den Risikoträger sind, |
5. |
dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind, |
6. |
der nicht einseitig von dem Wertpapierinstitut verringert, ausgesetzt oder aufgehoben werden kann und |
7. |
der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Eintritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig ausgestaltet ist. |
2Als fixe Vergütung gelten auch
1. |
finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die
a) |
auf einer zuvor festgelegten allgemeinen, ermessensunabhängigen und wertpapierinstitutsweiten Regelung beruhen, |
b) |
nicht leistungsabhängig sind, |
c) |
keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten und |
d) |
entweder einen Großteil der Risikoträger oder Risikoträger, die vorab festgelegte Kriterien erfüllen, begünstigen, oder |
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2. |
Zahlungen in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. |
3Abweichend von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach Satz 4 auch Zulagen als fixe Vergütung, die
1. |
an ins Ausland entsandte Risikoträger für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes entweder im Hinblick auf die dortigen Lebenshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast gezahlt werden oder um die vertraglich vereinbarte fixe Vergütung im Sinne des Satzes 1 an das für eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt übliche Niveau anzupassen (Auslandszulage) oder |
2. |
an Risikoträger im Hinblick auf eine vorübergehend übernommene anspruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisatorische Verantwortung gezahlt werden (Funktionszulage). |
4Die Zulagen nach Satz 3 müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Vergütung zu gelten:
1. |
die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen wertpapierinstitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen ermessensunabhängig an alle betroffenen Risikoträger geleistet, |
2. |
die Höhe der Zulage basiert auf bestimmten Kriterien und |
3. |
der Anspruch auf Leistung der Zulage steht unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des jeweiligen Grunds ihrer Gewährung. |
(5) 1Variable Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix ist. 2Ist eine eindeutige Zuordnung eines Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als variable Vergütung.
(6) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der variablen Vergütung, deren Gewährung einem Risikoträger von dem Wertpapierinstitut nach seinem Ermessen als Altersversorgung zugesagt werden.
(7) Abfindungen im Sinne dieser Verordnung sind Vergütungen, die ein Risikoträger im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigu...