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Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) und dem Schutz der Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.

§ 2 Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

 

(1) Diese Verordnung betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

 

(2) Das Land Brandenburg ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;

 

2.

Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;

 

3.

Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;

 

4.

Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;

 

5.

1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht;

 

6.

Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

 

7.

Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 4 Abwasseranlagen

 

(1) Gemeindliche Gebiete im Sinne des § 3 Nr. 4 sind von den nach §§ 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation und einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten:

  • bis zum 31. Dezember 1998 gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW,
  • bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2.000 bis 10.000 EW.
 

(2) 1Die Einrichtung einer Kanalisation ist nicht notwendig, wenn sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 2In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

 

(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen im Sinne des § 70 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

 

1.

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. 2Dies betrifft insbesondere

 

a)

die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,

 

b)

die Verhinderung von Leckagen,

 

c)

die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

 

2.

Beim Betrieb der Kanalisationen ist sicherzustellen, dass industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, so vorbehandelt wird, dass es folgende Anforderungen erfüllt:

 

a)

Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.

 

b)

Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.

 

c)

Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.

 

d)

Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.

 

e)

Es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser

 

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 1999 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW mindestens die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) genannten Anforderungen eingehalten werden.

 

(2) 1In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die Frist des Absatzes 1 auf Antrag nach Artikel 8 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) bis längstens 31. Dezember 2005 verlängert werden. 2Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Juli 1998 bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

 

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) aus allen kommunalen Abwasse...

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