[Vorspann]

Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Austrittserklärung (Zu Art. 3 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes – KirchStG)

 

(1) 1Für den Empfang einer Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. 3at ein Deutscher in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber im Freistaat Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

 

(2) 1In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, Tag und Ort seiner Geburt sowie sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt anzugeben. 2In der Erklärung muß die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.

 

(3) 1Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. 2Die Vertretung hat ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zu der Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. 3Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KirchStG findet auf die Vollmachtserteilung entsprechende Anwendung.

 

(4) Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat das Standesamt[1] [Bis 30.12.2022: der Standesbeamte] folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:

 

1.

das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,

 

2.

das für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige Kirchensteueramt nach § 17 Abs. 1 in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, und

 

3.

die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 31.12.2022.

§ 2 Anwendungsbereich für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)

Die Regelungen dieser Verordnung betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 3 Satzung der Steuerverbandsvertretung (Zu Art. 5 KirchStG)

Die Aufgaben der Steuerverbandsvertretung werden durch deren Satzung bestimmt.

§ 4 Wohnsitz und Umlagepflicht (Zu Art. 6 KirchStG)

 

(1) Unterhält ein Umlagepflichtiger innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig einen Wohnsitz im Freistaat Bayern und einen Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland , so wird er im Freistaat nur dann zur Kircheneinkommensteuer herangezogen, wenn für seine Einkommensbesteuerung ein Finanzamt im Freistaat Bayern örtlich zuständig ist.

 

(2) Unterhält ein Angehöriger der Römisch-Katholischen Kirche innerhalb des Kalenderjahres gleichzeitig je einen Wohnsitz in den Gebieten verschiedener bayerischer Diözesen, so ist die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet die Wohnsitzgemeinde liegt, durch welche die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Einkommensbesteuerung begründet wird.

 

(3) 1In den Fällen, in denen ein bayerisches Finanzamt nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist, ist für Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet sich der Sitz des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes befindet. 2Umfasst die Gemeinde, in der sich der Sitz des Finanzamtes befindet, das Gebiet mehrerer Diözesen, ist die Diözese mit dem größten Flächenanteil der Gemeinde zuständig.

 

(4) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz außerhalb Bayerns und Einkünften aus einer in Bayern gelegenen Betriebsstätte beschränkt sich die Umlagepflicht im Freistaat Bayern auf die Kirchenlohnsteuer aus dem im Freistaat Bayern bezogenen Arbeitslohn; maßgeblich ist der in Bayern geltende Umlagesatz.

§ 5 Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts oder Austritts (Zu Art. 6 KirchStG)

Wenn während eines Kalenderjahres eine Person in eine umlageerhebende Gemeinschaft eintritt oder aus einer solchen Gemeinschaft austritt, wird die Kircheneinkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ermittelten Maßstabsteuer für das volle Kalenderjahr berechnet, aber nur mit je 1/12 für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestanden hat.

§ 6 Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)

 

(1) 1Wenn während des Kalenderjahres ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern begründet oder aufgibt, setzen der Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige für das Umzugsjahr zur Einkommensteuer veranlagt wird, oder wenn die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge