§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2018 32,03 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2018 30,69 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2018 14,79 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2018 14,15 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2018 1,0000.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2018 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0322.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2018 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0337.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2018 an

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 362 Euro und 1 445 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 341 Euro und 1 369 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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