§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern
(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] monatlich abzurechnen
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die nach § 5 Abs.1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung, |
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die nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes und nach § 36e des Einkommensteuergesetzes durchgeführten Steuervergütungen und die dabei nach § 45b des Einkommensteuergesetzes vereinnahmte Kapitalertragsteuer. |
(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.
§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer
(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder - einschließlich Gemeinden - an den vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1 sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 21. Januar 1976 (BGBl. I S. 173), unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S.145), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).
(2) 1Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. 2Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
§ 3 Vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer
Die vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.