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Auf Grund des § 81 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 [Außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen]

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.

§ 2 [Belastungszahl]

 

(1) 1Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt. 2Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat.

 

(2) 1Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter

 

Darmstadt Düsseldorf Hamburg Hannover

 

a b a b a b c a b c
I 55 67,5 63,5 56 59,5
II 63,5 76,5 72 60 68
III 76,5 72 90 85 72 64 72 68
IV 81 76,5 99 80,5 76 81 76,5 76
V 90

 

 

76,5 72 90 85 80
VI 99

 

 

90 80 108 92
VII 103,5

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter

 

Karlsruhe Kassel Köln Magdeburg

 

a b a b a b a
I 55 55 67,5 63,5
II 63,5 68 85,5 80,5
III 68 81 76,5 85,5* 80,5
IV 72 68 94,5 94,5** 89 81
V 76,5 72 103,5 103,5 94,5
VI 81 76,5

 

 

 

 

103,5
VII 90

 

 

 

 

 

VIII 99

 

 

 

 

 

* Einschl. Idar-Oberstein.
** Einschl. Birkenfeld.

Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter

 

Münster Nordmark Saarland Stuttgart

 

a b a b c a b a b
I 72 68 59,5 68 72
II 81 76,5 67,5 63,5 81 76,5 76,5
III 90 85 72 68 90 85,5 80,5
IV 99 81 80 99 94,5 89
V

 

 

85,5

 

 

103,5
VI

 

 

99

 

 

 

 

VII

 

 

103,5 92

 

 

 

 

VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter

 

Thüringen Weser-Ems München, Nürnberg, Würzburg Berlin

 

a a b a b c
I 51 55 52
II 63 59,5 67,5 63,5

 

III 94,5 72 68 68

 

IV 103,5 76,5 72 76,5 72

 

V

 

90 85 81 76,5

 

VI

 

99 85,5 80,5

 

VII

 

 

 

94,5

 

VIII

 

 

 

103,5

 

2Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerbl. 1934 I S. 1641 ff.) oder der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Würzburg über die Bewertung bebauter Grundstücke im Saarland vom 29. Februar 1936 (Reichssteuerbl. S. 193) gehört hat; die Bezirke sind mit römischen Ziffern bezeichnet. 3Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeindegruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), gehört. 4Ist die Grundsteuer am Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist. 5Waren Bezirke in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle für den ganzen Bezirk.

 

(3) 1Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zunächst besonders berechneten Belastungszahlen. 2Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.

§ 3 [Ermäßigung des Grundstückswerts]

Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils

 

1.

um 10 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 beträgt,

 

2.

um 5 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000, aber mehr als 23 000 beträgt,

 

3.

um 5 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000, aber mehr als 5 000 beträgt,

 

4.

um 10 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 000 beträgt.

§ 4 [Land- und Forstwirtschaft]

1Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. 2§ 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.

§ 5 (gegenstandslos)

§ 6 [Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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