Kommentar

Frau A erwarb im August 1967 einen landwirtschaftlichen Betrieb in L und verpachtete ihn zugleich an den Verkäufer. Auf Anfrage des Finanzamts gibt A an, daß der Hof seit dem Erwerb immer verpachtet gewesen sei; sie erziele Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . Das Finanzamt führte daraufhin als Lagefinanzamt die Gewinnfeststellung bis einschließlich 1987 durch und stellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fest. Mit Schreiben vom 18. 12. 1989 teilte A dem Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20. 4. 1989, IV R 95/87, BStBl II S. 863) mit, daß sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erziele. Nach dieser Entscheidung habe ein Verpächterwahlrecht nicht bestanden, denn wer einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerbe und unmittelbar nach dem Erwerb verpachte, erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; daher komme eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht mehr in Betracht. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern führte auch für die Folgejahre Gewinnfeststellungen durch.

Der BFH schlägt sich auf die Seite der Steuerzahlerin. Er entscheidet, daß für die Folgejahre keine Gewinnfeststellungen durchzuführen sind, da A aus der Verpachtung des Hofs in L keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung bezogen hat. Da für den hier vorliegenden Fall das sogenannte Verpächterwahlrecht erst durch die EStR 1972 eingeführt worden sei, komme es nicht auf die Folgerungen an, die der BMF aus dem genannten BFH-Urteil gezogen habe (BMF, Schreiben v. 23. 11. 1990, BStBl I S. 770).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.10.1995, IV R 111/94

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