Erlaubt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er diese, die ausgewählten Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür die Fremdfirma dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung stellt, so sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 50 EUR mit einzubeziehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 6.6.2018, VI R 32/16, BFH/NV 2018 S. 1110; § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG lt. JStG 2020, BGBl 2020 I S. 3096; BMF, Schreiben v. 15.3.2022, V C 5 – S 2334/19/10007:007, BStBl 2022 I S. 242.

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