Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verpflegungsmehraufwand während Auslandssemester

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Ein Masterstudent kann für die ersten drei Monate seines Auslandssemesters Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, selbst wenn er in Deutschland bei den Eltern wohnt und dort über keine eigene Wohnung verfügt.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter schrieb sich nach seinem erreichten Bachelor-Abschluss als Student im Programm "Master of Science in International Management" an einer deutschen Schule ein. Im Rahmen dieses Masterprogramms absolvierte er einen sechsmonatigen Studienaufenthalt in Mexiko, wo er eine angemietete Wohnung bezog. Während dieses Auslandsaufenthalts verfügte er in Deutschland über keinen eigenen Hausstand, vielmehr war er noch bei seinen Eltern gemeldet. Fraglich war nun, ob er für die Zeit seines Auslandsaufenthalts Verpflegungsmehraufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehen konnte. Das Finanzamt versagte den Kostenabzug, da es davon ausging, dass die mexikanische Universität die regelmäßige Arbeitsstätte des Studenten war. Somit sei nicht von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, meinte das Amt.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass der Student sehr wohl Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann, da er in Mexiko an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte tätig war (Abzugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG). Eine regelmäßige Arbeitsstätte, die dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen entgegensteht, lag in Mexiko nicht vor. Denn Hochschulen können nach Auffassung des FG nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, da die dort absolvierten Bildungsmaßnahmen selbst bei längerem Vollzeitstudium regelmäßig nur vorübergehend sind. Zudem geht das FG in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur bei bezahlter Arbeit vorliegen kann.

Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Verpflegun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    FG Köln 4 K 4118/09
    FG Köln 4 K 4118/09

    Entscheidungsstichwort (Thema) Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit Leitsatz (redaktionell) Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigkeit kann Verpflegungsmehraufwendungen auch dann als Werbungskosten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren