Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Voranmeldungen ist rechtmäßig. Unspezifische Sicherheitsbedenken und der Aufwand für die Nutzung des Elster-Verfahrens rechtfertigen keinen Härtefall.
Sachverhalt
Der Unternehmer - ein selbstständiger Rechtsanwalt - gab bis Ende 2005 über seinen Steuerberater Voranmeldungen auf Papier ab. Auch in den ersten Monaten in 2006 wurden auf diesem Weg Voranmeldungen abgegeben. Auf Aufforderung der Finanzverwaltung, die Voranmeldungen auf elektronischem Weg einzureichen, reagierte der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf Ausnahme wegen eines Härtefalls. Von seinem häuslichen PC-Arbeitsplatz könne er technisch die Voranmeldungen nicht abgeben, von seinem Rechner in der Rechtsanwaltspraxis sei dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Außerdem könne er nicht verpflichtet werden, die Lizenzvereinbarung zum Elster-Verfahren abzugeben.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Voranmeldung ab.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und Revision nicht zugelassen. Es sei dem Steuerpflichtigen zuzumuten, die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg vorzunehmen. Die ab dem 1.1.2005 geltende Neuregelung zur Abgabe von Voranmeldungen wahrt die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und liegt nach allgemeiner Ansicht innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Verfügt ein Unternehmer über technische Einrichtungen und nutzt er sie unternehmerisch, liegt in der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Voranmeldung regelmäßig keine unbillige Härte. Unspezifische Sicherheitsbedenken können ebenfalls einen Härtefall nicht begründen.
Ausführlich legt das Gericht dar, dass bisher keine Feststellungen getroffen worden sind, dass die Abgabe der Voranmeldungen im Elster-Verfahren betrugs- oder missbrauchsanfälliger ist, als die Abgabe einer Voranmeldung auf Papier. Auch der Abschluss des Endbenutzer-Lizenzvertrags und der Datenschutzhinweis sind dem Rechtsanwalt zumutbar, insbesondere auch deshalb, da die Software unentgeltlich überlassen wird.
Hinweis
In der Praxis hat sich die Aufregung um die elektronische Abgabe von Voranmeldungen zwar mittlerweile gelegt, trotzdem bleibt die Problematik der elektronischen Übertragung aktuell. In der Zukunft wird ein weiterer Ausbau der zwangsweisen elektronischen Übertragung von steuerrelevanten Daten erfolgen (z. B: E-Bilanz).
In § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ist zwar eine als Härtefallregelung ausgestaltete Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldung vorgesehen. Ein solcher Härtefall kann aber nur dann gegeben sein, wenn der Unternehmer technisch nicht in der Lage ist, die elektronische Übertragung vorzunehmen - verfügt er über die notwendige Ausstattung, muss die Anmeldung elektronisch erfolgen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2009, 2 K 65/08