Begriff

Der mit dem AIFM-StAnpG vom 18.12.2013 neu eingefügte § 4f EStG enthält Regelungen zur entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen sowie zu Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen. Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit einer Regelung, da im Dezember 2012 der BFH geurteilt hatte, dass entgeltlich erworbene Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer Ansatz- bzw. Bewertungsrestriktionen unterlagen, ausschließlich mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten sind und eben nicht unter die ursprünglichen Bewertungsrestriktionen fallen.[1] Somit war bei der Veräußerung die Hebung stiller Lasten möglich, was zu einem hohen steuerwirksamen Aufwand bei dem Veräußernden führte.

Die gesetzliche Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 enden und sieht eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands auf 15 Jahre vor. Praxisrelevant ist die Regelung insbesondere bei übernommenen Pensionsverpflichtungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das AIFM-StAnpG vom 18.12.2013[2] fügte § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG als Normen für Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen in das Einkommensteuergesetz ein. Die Regelung in § 5 Abs. 7 EStG ist für diejenigen Steuerpflichtigen eingeführt worden, die Verpflichtungen entgeltlich erwerben. Korrespondierend dazu ist der neue § 4f EStG für die sog. Überträgerseite, also Steuerpflichtige, die entsprechende Verbindlichkeiten an einen anderen entgeltlich übertragen möchten, geschaffen worden. Die OFD Magdeburg nimmt in einer Verfügung vom 2.6.2014 (OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.6.2014, S 2133-27-St 21, gültig bis 7.1.2018) und das BMF im Schreiben vom 30.11.2017 (BMF, Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl 2017 I S. 1619[3]) zur Anwendung der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG Stellung.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020[4] erfolgte eine Anpassung des § 4f Abs. 1 S. 3 EStG bezogen auf den Verweis auf § 7g Abs. 1 S. 3 EStG. Es ist nur noch die Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR entscheidend.

[2] BGBl 2013 I S. 4318.
[3] Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden; BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005; BStBl 2024 I S. 450; Anlage 1 Nr. 579 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024).
[4] BGBl. I 2020, 3096; BStBl. I 2021, 6

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