Nach der Drittvergleichsmethode ist Verrechnungspreis der Preis, den unabhängige Dritte im Geschäftsverkehr für ein gleiches Geschäft unter den gleichen Bedingungen vereinbart haben oder vereinbart hätten. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass sie als einzige direkt auf das Verhalten fremder Dritter abstellt. Problematisch ist indes, dass es regelmäßig schwer ist, ein vergleichbares Geschäft zu finden. Zudem muss eine ausreichende Zahl von vergleichbaren Geschäften vorhanden sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass "Ausreißer" das Bild verzerren.
Ergeben sich aus den Vergleichspreisen Bandbreiten, kann ein sog. "Preisband" entstehen. Dann ist grundsätzlich jeder Preis innerhalb des Preisbands als angemessen anzusehen. Allerdings sind die einschränkenden Regelungen des § 1 Abs. 3a AStG zu beachten. Hiernach ist bei eingeschränkt vergleichbaren Werten die Bandbreite einzuengen. Dies geschieht, indem das obere und das untere Viertel aus der Bandbreite gestrichen werden. Liegt sodann der Preis des Steuerpflichtigen innerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Preis maßgebend. Liegt der Preis des Steuerpflichtigen außerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Mittelwert (Median) der eingeengten Bandbreite maßgeblich als Verrechnungspreis, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG gilt es, weitergehende Regelungen zu beachten.
Hinsichtlich der Drittvergleichsmethoden unterscheidet man:
- Äußerer Preisvergleich: Die Verrechnungspreise werden mit Preisvereinbarungen am Markt verglichen; Vorteil dieses Vergleichs ist der direkte Bezug zum Markt, der Nachteil liegt in der oftmals nur eingeschränkten Vergleichbarkeit von Unternehmen und Geschäften.
- Innerer Preisvergleich: Die Verrechnungspreise werden mit den Preisen verglichen, die das Unternehmen gegenüber Dritten vereinbart hat. Der Vorteil dieser Art des Preisvergleichs ist die einfache Erlangung von Informationen. Allerdings setzt dies natürlich voraus, dass das Unternehmen vergleichbare Geschäfte mit Dritten tätigt.
Ferner ist in beiden Fällen zu differenzieren in:
- Direkter Preisvergleich: Die Geschäfte sind tatsächlich gleichartig. Diese Art kommt eigentlich nur bei standardisierten Geschäften in Betracht.
- Indirekter Preisvergleich: Die Geschäfte sind nicht in allen Einzelheiten gleichartig, sie sind aber im Wesentlichen als vergleichbar anzusehen.
In jedem Fall muss es sich bei den Vergleichspreisen um frei gebildete Preise handeln, die auf nicht kontrollierten Märkten entstanden sind. Staatliche Eingriffe in die Preisgestaltung sind hierbei besonders zu beachten. International wird die Drittvergleichsmethode auch als Comparable Uncontrolled Price Method (CUP) bezeichnet, weswegen sich in der deutschsprachigen Literatur auch der Name Preisvergleichsmethode findet.