Bei den ab 1.7.2021 geltenden Fernverkaufsregelungen (Regelungen zum Ort der Lieferungen, § 3c UStG) gelten die oben[1] genannten Voraussetzungen der Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsstaat der EU fort, mit der Ausnahme, dass es nicht mehr auf Lieferschwellen ankommt. Der Abnehmerkreis der Ware bleibt der gleiche und nach wie vor gilt auch, dass die Ware durch den Lieferer oder einen von ihm Beauftragten befördert oder versendet werden muss.

Unverändert ist auch die Einschränkung, dass Lieferungen neuer Fahrzeuge nicht unter die Fernverkaufsregelungen fallen.[2] Ebenso unverändert ist die Voraussetzung, dass der Händler die Ware selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen befördern kann[3] (z. B. durch einen Angestellten). Er versendet die Ware, wenn er einen selbstständigen Beauftragten (z. B. die Bahn, die Post, einen Reeder oder einen Spediteur) mit dem Transport der Ware an den Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat beauftragt. Abholfälle (der Käufer befördert oder versendet die Ware) fallen ebenfalls (wie vorher nicht unter die Versandhandelsregelung) nicht unter die Fernverkaufsregelungen.

Unverändert sind auch bei den Fernverkaufsregelungen die oben[4] dargestellten Voraussetzungen, dass die dort genannten Gelegenheitserwerber im Ankunftsland der Ware keiner Erwerbsbesteuerung unterliegen. Das bedeutet, auch im Rahmen der Fernverkaufsregelungen gelten die Erwerbsschwellen[5] weiterhin.

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