Leitsatz
Haben Gesellschafter gegenüber einer GmbH einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein erklärt und wird die ansonsten vermögenslose Gesellschaft auf eine gewinnträchtige Schwestergesellschaft verschmolzen, stellt das Wiederaufleben des Gesellschafterdarlehens bei der aufnehmenden GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, auf welche eine andere GmbH mit der identischen Gesellschafterstruktur verschmolzen wurde. Die übertragende GmbH war in der Krise. Vor der Verschmelzung hatten die Gesellschafter daher auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Gewährung eines Besserungsscheins verzichtet. Das Darlehen war danach erst zurückzubezahlen, wenn Gewinne erzielt werden, die eine Darlehenstilgung ermöglichen. Der daraus resultierende Gewinn wurde mit Verlustvorträgen der übertragenden GmbH verrechnet. Nach der Verschmelzung gingen die Beteiligten davon aus, dass der Besserungsfall eingetreten sei. Das Gesellschafterdarlehen wurde daher aufwandswirksam wieder bei der übernehmenden GmbH passiviert. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Wiedereinbuchung der Darlehensverpflichtung nicht an und ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Nach dem vereinbarten Forderungsverzicht hätte das Gesellschafterdarlehen nur insoweit passiviert werden dürfen, als im Streitjahr tatsächlich Gewinne erzielt wurden. Für den überschießenden Betrag bestand lediglich die Möglichkeit zur Tilgung aus zukünftigen Gewinnen. Für derartige Verpflichtungen besteht allerdings ein steuerliches Abzugsverbot. Darüber hinaus diente die Verschmelzung nach Ansicht des Gerichts dazu, die Werthaltigkeit der Gesellschafterdarlehen gegenüber der übertragenden GmbH wieder herzustellen bzw. abzusichern. Die Übernahme der übertragenden GmbH als leere Hülle mit der Belastung zu erfüllender Verbindlichkeiten bei Eintritt des Besserungsfalls erfüllte damit nur noch den einzigen Zwecke, die Verbindlichkeiten aus der Besserungsabrede zugunsten ihrer Gesellschafter zu übernehmen. Dadurch erfolgte im Streitjahr eine Vermögensminderung bei der Klägerin. Die Inkaufnahme dieses Nachteils für die Klägerin war durch das Gesellschaftsverhältnis begründet. Damit ist der betriebliche Charakter der Verbindlichkeit mit dem durch die Verschmelzung erfolgten Wechsel der Schuldnerschaft entfallen.
Hinweis
Wäre die übertragende GmbH liquidiert worden, wäre der bestehende Verlustvortrag untergegangen. Durch den aus dem Forderungsverzicht resultierenden Ertrag wurde der Verlustvortrag noch durch die Überträgerin genutzt. Durch die anschließende Verschmelzung und die Wiedereinbuchung des Gesellschafterdarlehens hätte de facto der Verlustvortrag der Überträgerin mit Gewinnen der Übernehmerin verrechnet werden können. Nach der Argumentation des Gerichts wäre die Passivierung des Gesellschafterdarlehens wohl steuerlich anzuerkennen, wenn auch weitere werthaltige Vermögensgegenstände mitübertragen worden wären.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016, 6 K 236/13