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Bezüglich der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gilt gem. § 308 UmwG die Anforderung, dass dieser spätestens einen Monat vor der Versammlung der nach § 13 UmwG zustimmungspflichtigen Anteilsinhaber zum Register einzureichen ist. Dabei sind i. S. d. § 10 HGB unverzüglich die folgenden Angaben bekanntzumachen:

  • Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs beim Handelsregister;
  • Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
  • Register der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die jeweilige Registernummer;
  • Hinweis an die Anteilsinhaber, Gläubiger und zuständigen Betriebsräte, dass sie, bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln können.

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