FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 20.4.2012, S 0127

 

1. Verschmelzungsfälle:

  1. Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft

    • Es liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor (Nummer 1 Satz 1 des AEAO zu § 45).
    • Hinsichtlich der Körperschaftsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitung der untergegangenen Gesellschaft und die Geschäftsleitung der aufnehmenden Gesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. sich befinden (§ 20 Absatz 1 AO).
    • Hinsichtlich der Umsatzsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der untergegangenen Kapitalgesellschaft und das Unternehmen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Absatz 1 Satz 1 AO).
    • Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der untergegangenen Kapitalgesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. befinden (§ 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nr. 2 AO).
  2. Personengesellschaft auf Personengesellschaft

    • Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt nur ein, soweit die Personengesellschaften Steuersubjekte sind bzw. waren, somit nicht hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Absatz 2 Satz 1 AO; Nummer 1 Satz 3 des AEAO zu § 45).
    • Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen tritt somit kein Zuständigkeitswechsel ein.
    • Hinsichtlich der Umsatzsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der untergegangenen Personengesellschaft und das Unternehmen der aufnehmenden Personengesellschaft ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Absatz 1 Satz 1 AO).
    • Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der untergegangenen Personengesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung der aufnehmenden Personengesellschaft in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. befinden (§ 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nr. 2 AO).
  3. Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft

    • Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt ein, soweit die erloschene Kapitalgesellschaft Steuersubjekt war.
    • Hinsichtlich der Körperschaftsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitung der untergegangenen Kapitalgesellschaft und die Geschäftsleitung der aufnehmenden Personengesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. sich befinden (§ 20 Absatz 1 AO, § 18 Absatz 1 Nr. 2 AO).
    • Zuständigkeit für die Umsatzsteuer und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags analog zu a).
    • Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen liegt kein Fall eines Zuständigkeitswechsels vor. Für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die aufnehmende Personengesellschaft bleibt das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung dieser Personengesellschaft befindet (§ 18 Absatz 1 Nr. 2 AO).
  4. Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft

    • Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt nur ein, soweit die Personengesellschaft Steuersubjekt war, somit nicht hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Nummer 1 Satz 2 des AEAO zu § 45).
    • Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen für die erloschene Personengesellschaft tritt somit kein Zuständigkeitswechsel ein.
    • Zuständigkeit für die Umsatzsteuer und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags analog zu a).
 

2. Formwechselnde Umwandlung

  1. Umwandlung ohne Wechsel des Steuersubjekts

    Dieser Fall führt nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge im Sinne von § 45 Absatz 1 AO, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität vorliegt (Nummer 3 Satz 1 des AEAO zu § 45).

    Ein Zuständigkeitswechsel tritt somit nach den allgemeinen Grundsätzen ein, also dann, wenn mit der Umwandlung auch ein Wechsel des Ortes der Geschäftsleitung bzw. des Bezirks, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, verbunden ist.

  2. Umwandlung mit Wechsel des Steuersubjekts

    Nach Nummer 3 Satz 2 des AEAO zu § 45 ist insoweit § 45 Absatz 1 AO sinngemäß anzuwenden. Es ist somit analog zu den Verschmelzungsfällen zu verfahren.

 

3. Anwachsung

Eine Anwachsung (§ 738 BGB) liegt vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft) ein Gesamthänder ohne Weiteres ausscheidet. In diesem Fall wächst die Beteiligung des Ausscheidenden den übrigen Gesamthändern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an.

Eine Anwachsung liegt auch dann vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und eine Gesamthandsg...

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