Die bei einem Schadensfall im Unternehmen entstehenden Kosten werden in vielen Fällen nicht im Betriebsergebnis berücksichtigt. Der Brand in der Fertigungshalle gehört kaum zum betrieblichen Auftrag des Unternehmens. Dessen Auswirkungen gehören also in die außerordentlichen Aufwendungen oder in das neutrale Ergebnis. Entschädigungszahlungen aus einer Versicherung müssen daher auch außerhalb des Betriebsergebnisses gebucht werden. Damit ist die Kostenrechnung nicht von Schäden und Versicherungszahlungen betroffen.

Wenn die Versicherung weniger zahlt als an Aufwand im Unternehmen zur Behebung des Schadenfalles entstanden ist, entsteht ein außerordentlicher Verlust. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde. Diese Vereinbarung senkt zwar die Kosten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall hat jedoch keine Auswirkungen auf das Betriebsergebnis.

Zahlt die Versicherung mehr als an Aufwand im Unternehmen zur Behebung des Schadenfalles entstanden ist, entsteht ein außerordentlicher Gewinn. Das geschieht immer dann, wenn Vermögensgegenstände vernichtet worden sind, die stille Reserven beinhaltet haben. Der Buchwert des bei einem Verkehrsunfall zerstörten Pkw kann erheblich unter dem Zeitwert liegen, sodass die Versicherungszahlung zu einem entsprechenden Gewinn führt. Auch dieser wird außerhalb des Betriebsergebnisses verbucht, sodass in der Kostenrechnung keine Auswirkungen zu spüren sind.

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