Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

 

1.

Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

 

2.

Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

 

3.

Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,

 

4.

Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

 

5.

Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,

 

6.

Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.

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