Die Versicherungspflicht beginnt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen mit Beginn dieses Tages. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei einer Beschäftigung hat nur formelle Bedeutung. Der vollwertige Versicherungsschutz der Pflichtmitglieder besteht vom ersten Tag der Versicherungspflicht an. In der Krankenversicherung ist sie mit der Mitgliedschaft verbunden.
Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beginnt. Nicht zwingend entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die Beschäftigung auch tatsächlich – z. B. wie in einem Arbeitsvertrag vereinbart – aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht kann somit auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erkrankt oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hatte.
Verspätete Arbeitsaufnahme wegen Erkrankung
Ereignis |
Laufendes Jahr |
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Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn |
1.7. |
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Eintritt von Arbeitsunfähigkeit |
28.6. |
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Ende der Arbeitsunfähigkeit |
5.8. |
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Arbeitsaufnahme |
6.8. |
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Ergebnis: Die Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) beginnt am 1.7., sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund tarifvertraglicher Regelung ab diesem Zeitpunkt hat. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zahlt der Arbeitgeber auch nicht freiwillig ein Arbeitsentgelt, beginnt die Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3 Abs. 3 EFZG (längstens 6 Wochen) nach einer Wartezeit von 4 Wochen am 29.7. Auch SV-Pflicht besteht dann erst ab 29.7. |
Beschäftigungsbeginn fällt auf arbeitsfreien Tag
Fällt ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen arbeitsfreien Tag (Wochenende, Feiertag), liegt Versicherungspflicht bereits mit Beginn des arbeitsfreien Tages vor, wenn Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Bei Beschäftigten mit festem Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag, bei Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden beginnt die Versicherungspflicht am ersten entgeltlichen Arbeitstag.
Beginn der Sozialversicherungspflicht
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn |
1.5. (Feiertag) |
Arbeitsaufnahme |
2.5. |
mtl. vereinbartes Brutto-Arbeitsentgelt (Monatsgehalt) |
3.000 EUR |
Ergebnis: Die SV-Pflicht beginnt am 1.5. Es gilt somit nichts anderes, als würde ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis von einem arbeitsfreien Tag umschlossen und auch für diesen Monat der vereinbarte Verdienst gezahlt.