(1) 1Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes binnen zwei Wochen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.[2] [Bis 09.12.2020: Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern anzumelden.] 2Das Gleiche[3] [Bis 09.12.2020: gleiche] gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes beteiligt ist.

 

(2) 1Zugleich mit der Anzeige[4] [Bis 09.12.2020: Anmeldung] hat der Versicherer dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären[5] [Bis 09.12.2020: anzuzeigen], ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Entgegennahme[6] [Bis 09.12.2020: Empfangnahme] von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. 2In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.

 

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anzeige nach den Absätzen 1 und 2[7] [Bis 09.12.2020: den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2)] gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären[8] [Bis 09.12.2020: anzuzeigen].

 

(4)[9] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine inländische Zweigniederlassung eines Drittlandversicherers im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der die Leitung des Geschäfts im Geltungsbereich des Gesetzes übertragen ist.

Bis 09.12.2020:

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inländische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers, der die Leitung des Geschäfts im Inland übertragen ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[7] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[9] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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