(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs [Bis 30.12.2016: § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs] vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.
(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [Bis 31.12.2015: Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes], ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs [Vom 10.12.2004 bis 28.05.2009: § 285 Satz 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs; Bis 09.12.2004: § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs] vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
1. |
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:
a) |
die gebuchten Bruttobeiträge; |
b) |
die verdienten Bruttobeiträge; |
c) |
die verdienten Nettobeiträge; |
d) |
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle; |
e) |
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; |
f) |
den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen; |
g) |
das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung; |
h) |
die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt; davon:
aa) |
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle; |
bb) |
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen; |
|
i) |
die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft). |
2Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. 3Die Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:
a) |
Unfall- und Krankenversicherung insgesamt; davon: |
b) |
Haftpflichtversicherung; |
c) |
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; |
d) |
sonstige Kraftfahrtversicherungen; |
e) |
Feuer- und Sachversicherung; davon:
bb) |
Verbundene Hausratversicherung; |
cc) |
Verbundene Gebäudeversicherung; |
dd) |
sonstige Sachversicherung; |
|
f) |
Transport- und Luftfahrt-Versicherung; |
g) |
Kredit- und Kautions-Versicherung; |
h) |
Rechtsschutzversicherung; |
i) |
Beistandsleistungsversicherung; |
j) |
sonstige Versicherungen. |
4Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. ... |