Von den §§ 74, 78 Absatz 4[1] [Bis 16.07.2020: 78 Abs. 3], den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden ab 17.07.2020.

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