OFD Frankfurt, Verfügung v. 31.8.2012, S 2744 A - 6 - St 54

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.2.1998, BStBl 1998 I S. 209
  FinMin Hessen, Erlass vom 17.2.1998, S 2744 A – 10 – II B 3a
  FinMin Hessen, Erlass vom 18.10.2002, S 2744 A – 10 – II B 3a
  BMF-Schreiben vom 24.8.2012
 

A. Konzessionsabgaben bei Versorgungsbetrieben

 

I. Begriff des Versorgungsbetriebs

Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Schreibens sind Betriebe der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gebietskörperschaft), die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen. Dabei kann es sich einerseits um Eigenbetriebe der Gebietskörperschaften, andererseits um Gesellschaften handeln, an deren Grund- oder Stammkapital die Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

 

II. Zulässigkeit von Konzessionsabgaben

Die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Versorgungsbetriebe an Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch folgende preisrechtliche Vorschriften begrenzt:

 

1. Elektrizität und Gas

Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV –) vom 9.1.1992 (BGBl 1992 I S. 12).

 

2. Wasser

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen für Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4.3.1941 (RAnz Nr. 57, 120) in der Fassung vom 7.3.1975 (BAnz Nr. 49), Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom 27.2.1943 (RAnz Nr. 75) und Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27.2.1943 (RAnz Nr. 75). Die maßgebliche Einwohnerzahl bezieht sich auf die einzelne versorgte Gemeinde oder auf den einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil. Grundlage für die Feststellung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Volkszählung auf den letzten Stichtag, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs liegt. Konzessionsabgaben an Landkreise dürfen den Höchstsatz von 10 % der Roheinnahmen nicht übersteigen.

Mit Schreiben vom 24.8.2012 hat das BMF zu der Frage der Bestimmung der Einwohnerzahl bei der Bemessung von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich „Wasser” aufgrund der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 31.1.2012, I R 1/11 wie folgt Stellung genommen:

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 31.1.2012, I R 1/11 (BStBl 2012 II S. …) allgemein anzuwenden. Abweichend von Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (BStBl 1998 I S. 209) gilt danach Folgendes:

Liegt der Stichtag für eine Volkszählung oder einen Zensus im Wirtschaftsjahr, ist das Ergebnis dieser Zählung für die Feststellung der Einwohnerzahl maßgeblich. In anderen Fällen ist die von dem jeweiligen Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl auf den letzten Stichtag heranzuziehen, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt. Auf Antrag des Versorgungsbetriebs kann Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 (a.a.O.) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 enden, weiter angewendet werden.

 

3. Wärme

Für Wärme bestehen keine eigenen preisrechtlichen Vorschriften.

Bei der Beurteilung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe für Wärmelieferungen ist von der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4.3.1941 auszugehen.

 

III. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und verdeckten Gewinnausschüttungen

1. Steuerrechtlich ist der Abzug von Konzessionsabgaben nach den Grundsätzen über die Abgrenzung der Betriebsausgaben von den verdeckten Gewinnausschüttungen zu beurteilen. Danach gilt folgendes:

1.1. In den Fällen, in denen die Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde, Landkreis) weder unmittelbar noch mittelbar an dem Grund oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs beteiligt ist, sind die Konzessionsabgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

1.2. In Beteiligungsfällen sind die Konzessionsabgaben nur als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit sie nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Beteiligungsfälle sind Fälle, in denen der Versorgungsbetrieb ein Eigenbetrieb ist oder in denen die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar an dem Grund oder Stammkapital des Versorgungsbetriebs beteiligt ist.

2. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit bei der Zahlung von Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen sind, ist aus Gründen der Vereinfachung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis unter den folgenden Voraussetzungen ohne nähere Nachprüfung von einer Beanstandung des Abzugs von Konzessionsabgaben abzusehen:

2.1. Die in der KAV für die Strom- und Gasversorgung bzw. in der KAE für die Wasserversorgung festgelegten preisrechtlichen Höchstsätze werden nicht überschritten.

2.2. Der Betrag der Konzessionsabgabe ist nur insoweit als Aufwand gebucht und damit als Betriebsausgabe geltend gemacht worden, als nach seinem Abzug...

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