Wer im Bürofachhandel 500 Blatt Kopierpapier erwirbt, wird sich über die Gestaltung des Kaufvertrages keine Gedanken machen. Zu Recht. Bargeschäfte des täglichen Lebens werden oft ohne viel Aufhebens und meist ganz ohne Verhandlung geschlossen: Der Kunde präsentiert die Ware an der Kasse (rechtlich ist das sein Kaufangebot), der oder die Angestellte nennt den Preis (darin liegt die Annahme).[1] Mit der Übergabe der Ware und ihrer Bezahlung ist der Vertrag schon wenige Sekunden, nachdem er geschlossen wurde, abgewickelt. Die Primärpflichten – Besitz- und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache einerseits und Bezahlung des Kaufpreises andererseits – sind erfüllt. Erst, wenn sich das Papier als ungeeignet zum Kopieren erweisen sollte oder nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt, wird man sich des Vertrages noch einmal erinnern. Dann nämlich wird bedeutsam, ob für einen solchen "Störfall" vertraglich Vorsorge getroffen wurde – etwa durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers – oder ob mangels vertraglicher Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen eingreifen.

Bei einem komplexeren oder wirtschaftlich bedeutenderen Vertrag, etwa beim Erwerb einer Immobilie, beim Unternehmenskauf oder beim Abschluss einer langfristigen Liefer- oder Bezugsverbindung, liegen die Dinge anders: Hier wird man sich im Voraus genau überlegen, was wie geregelt werden soll, bevor die Parteien ihre Unterschriften unter einen privatschriftlichen oder gar notariellen Vertrag setzen.

[1] Bei derartigen Bargeschäften ist es für den Verkäufer sogar gleichgültig, ob der anwesende Kunde überhaupt der Vertragspartner ist oder ob das Geschäft für einen Dritten, etwa das Unternehmen, in dem der Kunde arbeitet, geschlossen wird; der Vertrag kommt in jedem Falle "mit dem zustande, den es angeht" – so bereits BGH NJW 1955, S. 590.

1.1 Vertragsparteien

Dass am Anfang eines Vertrages – ggf. unter der Überschrift des entsprechenden Vertragstyps – dessen Parteien stehen, ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl ist auch hier Aufmerksamkeit geboten:

  • Privatpersonen sollten mit vollem Vor- und Zunamen sowie der Adresse ihres ersten Wohnsitzes genannt werden. So werden Verwechslungen ausgeschlossen und eventuell später notwendige Zustellungen erleichtert. Die Angabe des Geburtsdatums kann bei Vertragspartnern wichtig werden, die noch sehr jung aussehen. So bringt man in Erfahrung, ob das Gegenüber bereits volljährig oder noch minderjährig ist. Bei der zweiten Variante muss der Vertrag – von Ausnahmen, wie das Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln gemäß § 110 BGB, abgesehen – auch vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen, in der Regel sind das die Eltern, unterschrieben werden, damit er Wirksamkeit entfaltet.
  • Unternehmen sollten so, wie sie im Handelsregister eingetragen sind, unter Angabe der Registrierung, mit voller Firma, Sitz und dem handelndem Geschäftsführer aufgeführt sein.

    Besondere Vorsicht ist beim Gebrauch von Firmenschlagworten geboten! Denn die im Geschäftsleben gebrauchte Firmenbezeichnung weicht oft von der einmal im Handelsregister eingetragenen ab.

 

Unklare Firmenbezeichnung

Ein Unternehmen im Bereich Medizintechnik ist im Handelsregister als "MEDITEC Medizintechnik Vertriebs GmbH" eingetragen. Am Markt tritt es nur noch unter dem Logo MEDITEC auf. Verträge werden ebenfalls unter diesem Kürzel ("MEDITEC GmbH") geschlossen und unterzeichnet.

Später kommt es beim Inkasso zu großen Problemen, weil Zustellungen an eine Fa. "MEDITEC Medientechnik Im- und Export GmbH" gelangt sind, die ebenfalls als "MEDITEC GmbH" auftritt und – zu Recht – jede Geschäftsverbindung bestreitet.

  • Vertreter und deren Vertretungsmacht sind ebenso aufzuführen wie ggf. der Nachweis ihrer Stellung.
 

Korrekte Parteienbezeichnung

 
Kaufvertrag
zwischen
Herrn Michael Kupfer, Max Planck Str. 12, 78988 Reichberg
- im Folgenden: Käufer -
und der
Alpha Immobilienhandels GmbH, 78462 Konstanz, AG Konstanz HR B 1213,
- im Folgenden: Verkäuferin -
für diese handelnd der mit Lichtbildausweis Nr. .... ausgewiesene Rechtsanwalt Dr. Müller als Vertreter ohne Vertretungsmacht, mit der Zusicherung, die Genehmigung der Verkäuferin in notarieller Form nachzureichen ...

1.2 Präambel

Präambeln, Einleitungen oder Vorbemerkungen werden Ausführungen genannt, die die Parteien eines Vertrages an den Anfang, vor die "eigentlichen" Vereinbarungen stellen. Gerade wegen dieses einleitenden Charakters werden sie oft für überflüssig gehalten. Weil sie einerseits keine konkreten Rechte und Pflichten der Parteien zu begründen vermögen, andererseits aber eine Grundlage für divergierende Auslegungen des übrigen Vertrages durch die Parteien bilden könnten, so die Kritik, verzichte man am besten ganz darauf.

Daran ist richtig, dass eine Präambel nicht hilfreich sein kann, die versucht, den gesamten Vertrag "in Kurzform" wiederzugeben, oder das zu regeln, was in den nachfolgenden Vereinbarungen nicht oder nicht zur Gänze gelungen ist. Dagegen kann eine Präambel außerordentlich nützlich sein, wenn sie

  • die allge...

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