Je nach Vertragstyp und Vertragsgegenstand kommen zu den Regelungen über die primären Leistungspflichten, die Modalitäten der Leistungserbringung und die "Störfallvorsorge" zahlreiche ergänzende Klauseln hinzu. Wichtige Klauseln sind nachfolgend aufgeführt.
1.8.1 Vertragsdauer
Bei Dauerschuldverhältnissen (Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, Bezugs- und Lieferverträge, Rahmenverträge usw.) müssen sich die Parteien auch über deren Laufzeit verständigen. Generell wählen sie dabei unter den Alternativen
- feste Laufzeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020.")
- feste Laufzeit mit (ein- oder zweiseitiger) Verlängerungsoption (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020. Er verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn dies dem Verpächter vom Pächter mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Pachtverhältnisses in Textform angezeigt wird. "
- feste Laufzeit mit anschließender unbestimmter Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020. Er wird nach diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn dies dem Verpächter vom Pächter mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Pachtverhältnisses schriftlich angezeigt wird. In diesem Falle kann das Pachtverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2021, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.")
- unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsmöglichkeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2016, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.")
1.8.2 Verzugszinsen
Die Höhe der für den Fall des Zahlungsverzuges zu leistenden Zinsen kann vertraglich vereinbart werden. Wird die Höhe nicht vertraglich bestimmt, gelten die gesetzlichen Verzugszinssätze.
- Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p. a. Eine Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht.
- Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern, liegt bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a.
- Ist der Schuldner ein Unternehmer, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Der Anspruch auf Verzugszinsen gegen einen Unternehmer darf im Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam.
1.8.3 Vertragsstrafe
Mit dem sog. unselbständigen Vertragsstrafeversprechen (Konventionalstrafe, Pönale) verpflichtet sich eine Partei zur Zahlung eines Geldbetrages für den Fall, dass sie eine Pflicht aus dem Vertrag nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Sie hat den Vorteil
- als Druckmittel auf den versprechenden Teil des Vertrages einzuwirken. Diese Partei wird alles tun, um die Verwirkung der Strafe zu vermeiden; das erhöht die Sicherheit der anderen Partei, ihre Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt zu erhalten.
- im Falle ihrer Verwirkung dem anderen Teil eine Entschädigung zu sichern, ohne dass es auf den Einzelnachweis eines Schadens ankommt.
Für Vertragsstrafeversprechen enthalten die §§ 339 ff BGB (weitgehend dispositive) Vorschriften zum Schutze des Schuldners. Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Weitere Grenzen ergeben sich ggf. aus §§ 307, 309 Nr. 6 BGB (für Allgemeine Geschäftsbedingungen) sowie den §§ 134, 138, 242 BGB.
In jedem Falle sollten Vertragsstrafeversprechen so formuliert werden, dass das die Strafe auslösende Verhalten (Tun oder Unterlassen) präzise beschrieben wird. Darüber hinaus empfiehlt sich die Klarstellung, ob und inwieweit andere und weitergehende Rechte im Falle einer Leistungsstörung von der Geltendmachung der Vertragsstrafe unberührt bleiben. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, gelten insoweit die §§ 340, 341 BGB.
1.8.4 Wertsicherungsklauseln
Mit Wertsicherungsklauseln wird bei langdauernden Leistungsbeziehungen sichergestellt, dass die Gegenleistung nicht durch erhebliche Änderungen des Marktes das ursprünglich vereinbarte, angemessene Gegenseitigkeitsverhältnis verliert, so z. B. durch Inflation. Üblich sind sog. Indexierungen, die die Gegenleistung an die Entwicklung eines einschlägigen Index ankoppeln. Dabei kann
- eine automatische Anpassung der Gegenleistung für den Fall einer entsprechenden Veränderung des Index oder
- ein bloßer Anpassungsanspruch des berechtigten Teiles für diesen Fall
vereinbart werden. In letzterem Fall erfolgt die Anpassung nicht automatisch, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtig...