Bei Dauerschuldverhältnissen (Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, Bezugs- und Lieferverträge, Rahmenverträge usw.) müssen sich die Parteien auch über deren Laufzeit verständigen. Generell wählen sie dabei unter den Alternativen

  • feste Laufzeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020.")
  • feste Laufzeit mit (ein- oder zweiseitiger) Verlängerungsoption (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020. Er verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn dies dem Verpächter vom Pächter mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Pachtverhältnisses in Textform angezeigt wird. "
  • feste Laufzeit mit anschließender unbestimmter Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam und endet mit dem 31.12.2020. Er wird nach diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn dies dem Verpächter vom Pächter mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Pachtverhältnisses schriftlich angezeigt wird. In diesem Falle kann das Pachtverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2021, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.")
  • unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsmöglichkeit (Beispiel: "Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2016, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.")

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