Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Von einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit ist die familienrechtliche Mitarbeit zu unterscheiden. So können Zahlungen an die Ehefrau für die Reinigung eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Leistungen werden üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht.
Entsprechendes gilt auch für die Entlohnung von Kindern, die im elterlichen Betrieb in geringfügigem Umfang tätig werden. Derartige Tätigkeiten werden in der Regel in den Bereich der familienrechtlich – nach § 1619 BGB – geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Solche Verpflichtungen werden wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage übernommen.
Gestaltung und Durchführung des Arbeitsvertrags müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass die Arbeitsleistung tatsächlich – und zwar wie von einem fremden Arbeitnehmer – erbracht wird und dass die Lohnvereinbarung und -zahlung einem Fremdvergleich standhält. Die Angemessenheit des Lohns wird in erster Linie durch einen betriebsinternen Vergleich mit fremden Arbeitnehmern ermittelt. Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Arbeitsverträge unter nahen Angehörigen sollen "möglichst" schriftlich abgeschlossen werden. Unbedingt erforderlich ist dies jedoch nicht. Arbeitsverträge zwischen Angehörigen bedürfen grundsätzlich nicht der Schriftform. Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend wirksam vereinbart werden, wenn nur klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, deren tatsächliche Durchführung gewährleistet ist.
Steuerliche Folgen der Nichtanerkennung
Wird ein Arbeitsvertrag zwischen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt, sind Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter Lohn- und Kirchensteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ist ein Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen und ist ein unangemessen hoher Arbeitslohn vereinbart worden, ist der Teil des Arbeitslohns nicht als Betriebsausgaben abziehbar, der das Maß des Angemessenen übersteigt.