§ 286 BGB regelt die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges: Der Schuldner kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug. Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheides stehen der Mahnung gleich. Der Schuldner kommt dagegen nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
3.4.1 Mahnungssurrogate
Die Regelungen zur Entbehrlichkeit der Mahnung ( "Mahnungssurrogate") und zum "automatischen" Verzug nach der 30-Tage-Regel finden sich in § 286 BGB:
- Eine Mahnung ist entbehrlich, "wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist".
- Neben dieser kalendermäßigen Bestimmtheit einer Leistungszeit ersetzt auch die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistungszeit die Mahnung, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt".
- Ferner macht eine ernsthafte und endgütige Erfüllungsverweigerung des Schuldners die Mahnung entbehrlich.
- Schließlich ist die Mahnung in allen Fällen entbehrlich, in denen "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist".
3.4.2 30-Tage-Regel
Der Eintritt des Verzuges für den Fall, dass der Schuldner einer Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, ist in § 286 Abs. 3 BGB geregelt:
- Nach der 30-Tage-Regelung kommt der Schuldner "spätestens" nach Ablauf der 30 Tage in Verzug. Ein früherer Verzugsbeginn kann in allen anderen Fällen des § 286 BGB hergestellt werden.
- Die Regelung erfasst nur Entgeltforderungen im Gegensatz zu Geldforderungen.
- Die Regelung gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn auf die Folge des Verzugseintritts gem. § 286 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BGB "in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist".
- Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
3.4.3 Gläubigerrechte im Verzug
Die Rechte des Gläubigers aus dem Verzug des Schuldners umfassen ggf.
- den Verzugsschaden (Verzögerungsschaden);
- die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale und
- den Schadensersatz statt der Leistung im Falle des Verzuges.
Gläubigerrechte aus Verzug |
Beispiel |
Verzögerungsschadensersatz |
Der Zulieferer schuldet die Andienung von 10.000 St. Microschaltern. Er liefert trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Kunde muss deshalb seine Fertigung für drei Tage unterbrechen. Dann treffen die Teile ein. Der aus dem Produktionsausfall entstandene Schaden kann als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden, es sei denn, die Leistung ist infolge eines Umstandes unterblieben, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. |
Verzugszinsen und Verzugspauschale |
Der Schuldner schuldet die Zahlung eines Kaufpreises. Er leistet trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Gläubiger kann während des Verzuges Verzugszinsen verlangen, |
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- in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Übrigen. Darüber hinaus kann der Gläubiger einer Entgeltforderung eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR verlangen, sofern es sich bei dem Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt.
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Schadensersatz statt der Leistung |
Der Lieferant der Microschalter liefert trotz Fälligkeit und Mahnung nicht. Der Gläubiger deckt sich, nachdem er dem Lieferanten erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat, anderweitig ein, um seine Produktion nicht unterbrechen zu müssen. Die Kosten für das Deckungsgeschäft sind höher. Die Differenz zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis kann er als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, es sei denn der Schuldner hat die Leistungsstörung nicht zu vertreten. |